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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN STAND 02/2024

LENTZEN Gebäudetechnik GmbH
An Fürthenrode 51 • 52511 Geilenkirchen • Deutschland

Handelsregister: HRB 25825
Registergericht: Amtsgericht Aachen

vertreten durch den Geschäftsführer Heinz-Josef Lentzen

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE352923863


Kontakt

T: +49 (0) 2451 - 6110 - 700
F: +49 (0) 2451 - 6110 - 799
E: info@lentzen-partner.de

 

I    ALLGEMEINES
  1. Alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und sonstige Geschäftsbedingungen der Fa. LENTZEN Gebäudetechnik GmbH als Auftragnehmer ( AN) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) gelten nicht. Sie gelten auch dann nicht, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden und auch dann nicht, wenn der AN ohne weiteren Vorbehalt in Kenntnis der abweichenden Bedingungen Aufträge annimmt. 
  2. Abweichungen von diesen AGB sowie besondere Vereinbarungen zwischen AN und AG bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AN. Dies gilt auch für Abweichungen von diesem Schriftformerfordernis selbst. Abweichend hiervon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305 b) BGB sind. 
  3. An Kostenvoranschlägen, Berechnungen, Software, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der AN seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AN Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der AN den Auftrag nicht erhalten hat, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. 
  4. Die Angebote des AN, auch in Prospekten und Anzeigen, sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag, den der Auftraggeber aufgrund eines Angebotes erteilt, schriftlich bestätigen oder den Auftrag ausführen.

II    UMFANG DER LIEFERUNG; ÄNDERUNGSVORBEHALT
  1. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder – soweit eine solche nicht vorliegt – unser Angebot maßgebend, d.h. in der Auftragsbestätigung bzw. im Angebot nicht aufgeführte Teile, Zubehör, Leistungen oder Nebenarbeiten gehören nicht zu unserem Lieferumfang.

  2. Der AN behält sich ausdrücklich zumutbare technische Änderungen an Waren oder Leistungen vor, soweit diese unumgänglich notwendig sind und nicht vorhersehbar waren.

  3. Angaben in den zum Angebot gehörenden Unterlagen – wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts-, Maß- und Durchbruchsangabe usw. – sind nur angenähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

  4. Der AG kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  5. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.

III   PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, AUFRECHNUNG
  1. Die Preise für reine Lieferleistungen verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart wird, ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Diese Kosten sind gesondert zu vereinbaren. 

  2. Alle Preise des AN für Waren und Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern sind Bruttopreise und beinhalten den gesetzlichen Mehrwertsteuersatz. Die Preise gegenüber Unternehmern sind Netto-Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  3. Zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechten ist der Auftraggeber nur befugt, wenn seine Gegenansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts setzt weiter voraus, dass die Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen

 

IV   EIGENTUMSVORBEHALT
  1. Alle vom AN gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des AN (§ 449 BGB).

  2. Erlischt das Vorbehaltseigentum durch Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so werden wir Eigentümer bzw. Miteigentümer an der entstandenen neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Gegenstände zu dem der neuen Sache. Der Auftraggeber nimmt letztere für uns in Verwahrung. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, etwa durch den Untergang unseres Vorbehaltseigentums entstandene Forderungen oder neues Miteigentum seinerseits an uns zu übertragen. 

IV   FRISTEN FÜR LIEFERUNG, VERZUG, HAFTUNG DES AG
  1. Die Erfüllung unserer Lieferpflichten setzt voraus, dass sich der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug befindet und alle für eine vertragsgemäße Lieferung erforderlichen Mitwirkungshandlungen richtig und rechtzeitig vornimmt. Insbesondere hat er auf seine Kostenrechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlag erforderlichen Genehmigungen und Unterlagen beizubringen.

  2. Sofern dem AN aus den Gründen, die er nicht zu vertreten hat die Leistung dauerhaft unmöglich oder erheblich erschwert wird, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall informiert der AN den AG unverzüglich und erstattet dem AG die bisher erbrachten Gegenleistungen. 
  3. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der AN berechtigt, den ihm entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. 

IV   MONTAGE (GILT NUR FÜR UNTERNEHMER)

Ist der AG Unternehmer, so gelten für die Aufstellung und Montage, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit durchgeführt sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. 

  2. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom AN zu vertretende Umstände, so hat der AG in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des AN oder des Montagepersonals zu tragen. 

  3. Der AG hat dem AN die Dauer der Arbeitszeit des Montage-personals, sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

  4. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

    a) alle Erd-, Fundament-, Spengler-, Dachdecker-, Stahlbau-, Bau -und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, sowie das Öffnen und Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen, Kernbohrungen, Revisionseinrichtungen in Wänden, Decken und Schächten, Elektro-, Verkabe lungs- und Regelungsleistungen, soweit sie nicht explizit an uns beauftragt wurden, einschließlich der dazu benö- tigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.

    b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel.

    c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle ein-schließlich der Anschlüsse, Heizung, Beleuchtung, Wasserhaltung, Winterbauverschluss und –heizung.

    d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräum einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen;

    e) Anschluss- und Erschließungsleistungen sowie koordinierte und freigegebene Planunterlagen als Ausführungsbasis.

 

VII   ABNAHME

Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung stattgefunden hat. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der AG die Abnahme nicht verweigern. Erfolgt die Abnahme innerhalb von 2 Wochen nach Anzeige der Beendigung der Arbeiten nicht, gilt die Abnahme als erfolgt. Der Zugang der Schlussrechnung ist als Anzeige der Beendigung der Arbeiten anzusehen. 

 

VIII  HAFTUNG & GEWÄHRLEISTUNG
  1. Der AN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt, sofern der AG Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des AN beruhen.
  2. Der AN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Soweit ein vom AG zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstands vorliegt, kann der AN wir nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder einen mangelfreien Vertragsgegenstand herstellen (Nacherfüllung). 
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem AG unzumutbar oder wird sie vom AN ernsthaft und endgültig verweigert oder unzumutbar verzögert oder liegen sonstige Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt oder Schadensersatz rechtfertigen, so ist der AG nach seiner Wahl berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem AG kein Rücktrittsrecht zu. 
  5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. 
  6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern – vorbehaltlich Ziff. 1 und 2 – beträgt 12 Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt. 
  7. Die Ziffern 1 bis 6 beeinträchtigen nicht die Rechte des AG, wenn der AN einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. 
  8. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. 
  9. Die Begrenzung gilt auch, soweit der AG anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 
  10. Soweit die Schadensersatzhaftung dem AN gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN. 
  11. Die Gewährleistung gilt nicht für Schäden, die auf fehlerhafter Bedienung und/oder Wartung durch den AG, auf einer unzulässigen Beanspruchung, auf ungeeigneten Betriebsmitteln, auf normaler Abnutzung oder sonstigen, vom AN nicht zu vertretenden Ereignissen beruhen. Die Gewährleistung erstreckt sich auch nicht auf Mängel, die zurückzuführen sind auf vom AG gelieferte Materialien, Erzeugnisse oder auf eine vom AG vorgeschriebene Konstruktion.
  12. Eine Gewährleistungspflicht entfällt ferner bei Leistungen, bei denen im Einvernehmen mit dem AG anstelle an sich erforderlicher Neuteile gebrauchte Teile Verwendung finden oder vom AG Teile gestellt werden sofern die Mängel auf diese Teile zurückzuführen sind. Ersetzte Teile werden Eigentum des ANs soweit sie ursprünglich vom AN gestellt worden waren.  

 

IX  GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der AG Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des AN. Der AN ist jedoch auch berechtigt am Sitz des AG zu klagen.

Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf. 

Wir nehmen an dem Alternative Dispute Resolutions Verfahren (Verbraucherstreitbeilegungsverfahren) nicht teil.

 

X  SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. 

 

Stand Februar 2024

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Ob Beratung & Konzeption, Planer und Umsetzer stehen wir immer an vorderster Front.

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